Statuten

 

Artikel 1:  Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 2:  Mitgliedschaft

 

Artikel 3:  Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss, Pflichten, Boykott

 

Artikel 4:  Organe

 

Artikel 5:  Generalversammlung

 

Artikel 6:  Vorstand

 

Artikel 7:  Rechnungsrevisor

 

Artikel 8:  Finanzen

 

Artikel 9:  Statutenänderungen

 

Artikel 10: Auflösung des Vereins

 

Schlussbestimmungen


Artikel 1: Allgemeine Bestimmungen

 

1.1.
Der FC Besa Biel/Bienne wurde am 10.12.2009 gegründet und ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.

1.2.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Biel/Bienne

1.3.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er bezweckt die Ausübung
des Fußballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.

1.4.
Die Vereinsfarben sind rot/schwarz.

1.5.
Der Fußballclub Besa Biel/Bienne ist Mitglied des Schweizerischen Fußballverbandes (SFV) und des Berniesches Fußballverbandes (FVBJ). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie des FVBJ und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.
 

 

Artikel 2: Mitgliedschaft

 

2.2.
Mitglied des FC Besa Biel/Bienne kann jedermann werden, der die Statuten des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.

2.3.
Der FC Besa Biel/Bienne setzt sich zusammen aus:

- Ehrenmitglieder

- Aktive;

- Senioren;

- Junioren;
- Passivmitgliedern;

- Donatoren:

- Gönnern, Supportern:

- 20 Club Mitgliedern:

 

 

 

Artikel 3: Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss, Pflichten, Boykott

 

3.1.
Gesuche um Aufnahme in den FC Besa Biel/Bienne sind an den Vereinsvorstand zu richten.

3.2.
Aufnahmegesuche Minderjähriger benötigen die schriftliche Bewilligung ihrer Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.

3.3.
Der Übertritt vom Aktivmitglied zum Passivmitglied kann jeweils auf Saisonende, der Übertritt vom Passiv- zum Aktivmitglied jederzeit erfolgen.
Übertrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten.

3.4.
Austritte von Aktiven, Senioren/Veteranen und Superveteranen können nur auf das Ende eines jeden Vereinsjahres (30. Juni) erfolgen.

Über Austritte von Junioren entscheidet alleine der Vorstand. Er kann nur auf Ende des Vereinsjahres (30. Juni) erfolgen.

Die entsprechende Erklärung ist bis spätestens am 31. Dezember schriftlich dem Vereinsvorstand einzureichen.

Austrittserklärungen, die nach dem 31. Dezember eingereicht werden, sind erst auf das Ende der nächst folgenden Saison wirksam

3.4.1.
Alle übrigen Mitglieder können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die
Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.

3.4.2.
Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den
Jahresbeitrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austrittsgebühr
darf nicht erhoben werden.

3.5.
Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden:
a) wenn es die Statuten und die Interessen des Clubs fortgesetzt verletzt
b) sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzt
c) wenn es den Club durch sein Verhalten oder durch absichtliche Massnahmen schädigt
d) wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt

Das Mitglied ist über seinen Ausschluss schriftlich zu unterrichten und kann innert 14 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand, Rekurs einlegen. Im Streitfalle entscheidet die Generalversammlung definitiv.

3.6.

Bussgelder vom Verband für gelbe und rote Karten infolge Reklamierens und Unsportlichkeiten (Definition nach Rücksprache mit dem Trainer) werden vom Vorstand per Ende Vor- und Rückrunde den Mannschaften in Rechnung gestellt. Es ist den Trainern überlassen, ob der Betrag den Spielern weiter verrechnet oder aus der Mannschaftskasse bezahlt wird.

3.7.

Spieler, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht, oder nur teilweise nachgekommen sind, können beim SFV zum Boykott angemeldet werden.

3.8.
Alle Mutationen sind den Vereinsmitgliedern an der Generalversammlung
bekanntzugeben.

 

 

 

 

Artikel 4: Organe

 

4.1.
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung (GV)
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
 

 

Artikel 5: Generalversammlung

 

5.1.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt
alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind.

5.1.1.
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr nach Ablauf der
Meisterschaft statt.

5.1.2.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 8 Tage vorher
durch den Vorstand. Die Traktandenliste ist der Einladung beizulegen.

5.1.3.
An der Generalversammlung sind alle Mitglieder des FCB stimmberechtigt. Passivmitglieder haben beratende Stimme.

5.1.4.
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des
FC Besa Biel/Bienne geleitet.

5.1.5.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ½ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, falls nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im einzelnen Falle geheime Abstimmungen oder geheime Wahl beschliesst. Bei Abstimmungen und Wahlen gibt der Präsident bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

5.1.6.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von
1/5 der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb 30 Tagen beantragt werden.

5.2.
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Protokoll der letzten Generalversammlung
b) Mutationen
c) Abnahme des Jahresberichtes
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Abnahme des Revisorenberichtes
f) Wahlen: - des Präsidenten - des übrigen Vorstandes
g) Ehrungen
h) Festsetzung ordentlicher und eventuell ausserordentlicher Beiträge
i) Einsprachen gegen die Aufnahme von Mitgliedern
j) Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern
k) Genehmigung des Budgets
l) Anträge
m) Verschiedenes
 

 

 

 

Artikel 6: Der Vorstand

 

6.1.
Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Finanzchef
d) Sportchef
e) Sekretär
f) Weiterer Mitglieder nach Bedarf

6.2.
In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar. Es können mehrere Chargen in
einer Person vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

6.3.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche laufende Geschäfte.

6.4.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die
Geschäfte erfordern.

6.5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6.6.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und/oder der Vizepräsident.

6.7.
Mit Ausnahme des Präsidenten können während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ersetzt werden.
 

 

Artikel 7: Rechnungsrevisor

 

7.1.
Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisor. Dieser prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstattet der ordentlichen Generalversammlung darüber Bericht. Der Revisor ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Kasse zu nehmen.
Als Rechnungsrevisor sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar.
 

 

Artikel 8: Finanzen

 

8.1.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederbeiträgen
- Sammlungen / Schenkungen
- Nettoerträgen aus Veranstaltungen

8.2.
Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich vom Vorstand festgesetzt/bestätigt und sind grundsätzlich Mitte der laufenden Saison zu bezahlen. Mitgliedern, die in der 2. Hälfte der Saison beitreten, kann der Jahresbeitrag vom Vorstand reduziert werden.

8.3.
Vorstandsmitglieder entrichten freiwillig Jahresbeiträge.

8.4.
Das Vereinsjahr beginnt in der Regel mit der laufenden Saison, also am 1. Juli und endet am 30 Juni des nächstfolgenden Jahres.

 

8.5.
Die Rechnungsführung ist Sache des Vorstandes. Er hat der Generalversammlung und dem Rechnungsrevisor Rechenschaft abzulegen.

 


 

 

 

Artikel 9: Statutenänderungen

 

9.1.
Statutenänderungen können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen werden, wenn sich ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.
 

 

Artikel 10: Auflösung des Vereins

 

10.1.
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer GV beschlossen werden, an der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

10.2.
Bei einer Auflösung wird ein eventueller Vermögensüberschuss, nach Begleichung sämtlicher Schulden, an eine gemeinnützige Institution überwiesen, oder dem SFV zur Aufbewahrung übergeben.
 

 

Schlussbestimmungen

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10.12.2009 genehmigt. Sie treten sofort nach der Genehmigung durch den SFV in Kraft. 

 

   Biel/Bienne den 1.7.2011

 

   Präsident:                                                     Sekretär:

   Petrit Krasniqi                                               Agron Velija